HFG
HELLOFRESH INH
Anteil der Short-Position: 10,37%
LXS
Lanxess
Anteil der Short-Position: 10,25%
NDA
Aurubis
Anteil der Short-Position: 9,84%
BOSS
HUGO BOSS
Anteil der Short-Position: 7,92%
SDF
K+S
Anteil der Short-Position: 7,54%
EVT
Evotec OAI
Anteil der Short-Position: 6,05%
AIXA
Aixtron
Anteil der Short-Position: 5,18%
GXI
Gerresheimer
Anteil der Short-Position: 3,74%
TKA
ThyssenKrupp
Anteil der Short-Position: 3,61%
PSM
PROSIEBENSAT.1
Anteil der Short-Position: 3,39%
S92
SMA Solar Techn.
Anteil der Short-Position: 3,39%
LHA
Lufthansa
Anteil der Short-Position: 3,36%
TUI1
TUI
Anteil der Short-Position: 3,32%
RDC
REDCARE PHARMACY ...
Anteil der Short-Position: 3,13%
AFX
Carl Zeiss Meditec
Anteil der Short-Position: 2,59%
EVK
EVONIK INDUSTRIES
Anteil der Short-Position: 2,51%
WAF
SILTRONIC
Anteil der Short-Position: 2,08%
NDX1
Nordex
Anteil der Short-Position: 2,05%
BC8
Bechtle
Anteil der Short-Position: 1,36%
VNA
VONOVIA
Anteil der Short-Position: 1,17%
SMHN
SUESS MICROTEC
Anteil der Short-Position: 0,88%
FNTN
FREENET
Anteil der Short-Position: 0,70%
KGX
KION GR.
Anteil der Short-Position: 0,57%

Delistings: Aufregerthema für Small-Cap-Anleger

In der Nebenwerteszene wird es allmählich zu einem echten Aufregerthema: Die Delistingbeschlüsse börsennotierter Unternehmen ohne vorherige Barabfindung. Prominente Beispiele sind der Pressenhersteller Schuler oder zuletzt Magix. Am 20. Mai teilte der Spezialist für Multimediasoftware mit, dass er einen Antrag auf Widerruf der Zulassung zum Börsensegment Entry Standard stellen wolle. Sprengstoff für Aktionäre: Innerhalb weniger Tage verlor die Notiz der Berliner um fast 30 Prozent an Wert. Die Marktkapitalisierung schmolz auf 27 Mio. Euro. Dabei galt Magix bislang als Substanzperle, die ihren Anteilseignern regelmäßig Rückkaufangebote unterbreitete und auch mal mit Extraausschüttungen die Renditehitlisten stürmte.

„Durch den angestrebten Börsenrückzug ist eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten. Aus Sicht des Vorstands ergeben sich aus der Börsennotierung keine signifikanten Vorteile für die Gesellschaft; insbesondere ist die Gesellschaft für ihre Finanzierung nicht auf den Kapitalmarkt angewiesen“, lautet die offizielle Begründung von Magix. Wie eine Farce wirkt angesichts des Kursabsturzes die Aussage, wonach der Schutz der Anleger im Streubesitz dadurch sichergestellt werden soll, dass der Börsenrückzug erst mit Ablauf einer Frist von mehr als sechs Monaten – also zum 30. November 2014 – wirksam wird. „Bis dahin können die Aktionäre ihre Aktien wie bisher über die Börse handeln.“ Doch wer will schon wenig fungible Anteilscheine, die sich künftig womöglich nur noch über Spezialtauschplätze wie Valora Effekten Handel verkaufen lassen? Der Kursabsacker spricht jedenfalls eine deutliche Sprache. Hier werden Aktien unter Wert verscherbelt – aus Furcht, sie später gar nicht mehr loszuwerden.

 

  Kurs: 0,000 €

 

Dabei hatte Magix erst am 29. April 2014 seine Hauptversammlung (HV) abgehalten. Offenbar waren die Pläne für den Börsenrückzug hier jedoch kein Thema – oder es drang nichts nach außen. Der Small Cap zeigte jedenfalls keine Verhaltensauffälligkeiten nach der HV. Nun dominieren ratlose Aktionäre. Boersengefluester.de versuchte mehrfach, bei Magix durchzukommen und weitere Informationen zu erhalten. Bislang erfolglos. Immer wieder die gleiche telefonische Durchsage: „Guten Tag, das ist die Investor-Relations-Abteilung der Magix AG. Leider sind zurzeit alle Leitungen belegt. Bitte versuchen Sie es später wieder.“ Oder es ging erst gar niemand an die in der Ad-hoc-Mitteilung angegebene Telefonnummer. Da drängt sich der Eindruck auf, dass die Gesellschaft lästige Fragen erst gar nicht an sich heranlassen wollte.

Geebnet wurde der Weg des Börsenrückzugs durch die kalte Küche durch eine geänderte Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofs (BGH) im November 2013. Demnach müssen Unternehmen ihren Anteilseignern beim Delisting keine Barabfindung anbieten, auch ist ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung nicht notwendig. Dabei bezogen sich die Richter in dem konkreten Fall – es ging um den Tiefkühlspezialisten Frosta – zunächst einmal nur auf einen Segmentwechsel (Downgrading) in einen weniger regulierten Markt wie den Entry Standard. Einen solchen Schritt haben aus Kostengründen zuletzt etliche Gesellschaften durchgezogen. Allerdings wollte das BGH diese Rechtsprechung auch auf das echte Delisting erstreckt sehen, was dem Urteil eine erhebliche Brisanz verlieh. Sollten in den kommenden Monaten weitere Unternehmen dem Beispiel Schuler oder Magix folgen, hätte der BGH der ohnehin nicht sonderlich ausgeprägten Aktienkultur in Deutschland einen echten Wirkungstreffer zugefügt. Mit Anlegerschutz hat das Urteil jedenfalls nichts zu tun.

Zumindest partiell einen anderen Weg gehen Unternehmen wie der IT-Dienstleister Plaut oder Ariston Real Estate aus München. Das Immobilienunternehmen hat die Beendigung der Börsennotierung ebenfalls auf der Agenda zur Hauptversammlung am 27. Juni stehen. Hier gab es zuletzt aber ein Erwerbsangebot über 0,70 Euro je Aktie. Bei Plaut sollen die Streubesitzaktionäre mit einer Gegenleistung von 0,90 Euro je Anteilschein abgefunden werden. Und auch die Österreicher haben den Delistingplan als Tagesordnungspunkt auf die Hauptversammlung am 18. Juni 2014 in Wien stehen.

 

Eine Übersichtstabelle mit allen Unternehmen, die ihre Aktien ohne vorherige Barfindung von der Börse nehmen, finden Sie HIER.