20.01.2014
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DGAP-News: Powerland AG: Beschlussfassung Aktienrückkauf
DGAP-News: Powerland AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Powerland AG: Beschlussfassung Aktienrückkauf
20.01.2014 / 08:46
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Der Vorstand der Powerland AG hat am 10. Januar 2014 mit Zustimmung des
Aufsichtsrates folgenden Beschluss gefasst:
Präambel
Die Hauptversammlung der Powerland AG vom 20. Juni 2012 hat die
Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben. Die Ermächtigung ist
auf den Erwerb eigener Aktien mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 1.500.000,00 beschränkt und gilt bis
zum 19. Juni 2017. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal
oder mehrfach durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft
beauftragte Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt
über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Rückkaufangebots.
Gemäß dem Vorstandsbeschluss vom 15. Juli 2013 hat die Powerland AG
zwischen dem 25. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2013 294.723 eigene Aktien
zurückgekauft.
Der Vorstand der Powerland AG ist der Ansicht, dass die wirtschaftlichen
Grundlagen für den Erwerb eigener Aktien gegeben sind.
Daher hat sich die Gesellschaft entschlossen, in Zukunft einen Teil ihrer
Barmittel mittelfristig zum Erwerb eigener Aktien zur Finanzierung von
Akquisitionen oder zur Gewinnung strategischer Investoren zu verwenden. Das
Investment erfolgt in Abhängigkeit vom Marktumfeld und anhand der Vorgaben
der Ermächtigung durch die Hauptversammlung.
Auf der Grundlage der angesichts ihrer deutschen Börsenzulassung
einschlägigen deutschen und europäischen kapitalmarkrechtlichen
Vorschriften, insbesondere der deutschen Verordnung zur Konkretisierung des
Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV), beschließt der Vorstand der
Gesellschaft als einzige künftige Grundlage des Erwerbs eigener Aktien über
die Börse das nachfolgende
Aktienrückkaufprogramm
unter Berücksichtigung der erwähnten kapitalmarktrechtlichen Vorschriften:
Bedingungen des Aktienrückkaufs
§ 1 Laufzeit
Der Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage dieses Beschlusses kann
zwischen 27. Januar 2014, sofern die Veröffentlichung dieser
Beschlussfassung gemäß § 7 zuvor erfolgt ist, und 30. Juni 2014 erfolgen.
Das Aktienrückkaufprogramm wird vom 20. bis 30. April 2014 sowie vom 21.
bis 31. Mai 2014 ausgesetzt.
§ 2 Umfang
Powerland AG wird auf der Grundlage dieses Beschlusses ab dem 27. Januar
2014 höchstens 1.200.000 Stück eigene Aktien erwerben.
§ 3 Erwerbszweck
Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt in Übereinstimmung mit dem Beschluss
der Hauptversammlung vom 20. Juni 2012 zu dem Zweck, diese entweder i)
einzuziehen und das Kapital entsprechend herabzusetzen, ii) Inhabern von
Bezugsrechten in Erfüllung aus dem
Aktienoptionsprogramm 2011 anzubieten und zu übertragen, iii) zur
Finanzierung etwaiger Akquisitionen von Unternehmen oder Unternehmensteilen
zu verwenden, iv) unter Beachtung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem
Preis zu veräußern, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, v)
Mitarbeitern der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften anzubieten und
zu übertragen, vi) Dritten als strategischen Partnern der Gesellschaft bzw.
von Konzerngesellschaften anzubieten und zu übertragen. Da diese Zwecke
nicht in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22.
Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und
Kursstabilisierungsmaßnahmen) aufgeführt sind und es sich daher nicht um
privilegierte Erwerbe, die gemäß §§ 14 Absatz 2 und 20a Absatz 3 des
deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und § 5 der Verordnung zur
Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV) bei Einhaltung
der Vorschriften der genannten EG-Verordnung keinen Verstoß gegen die
Vorschriften über das Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
darstellen, handelt, sind die Vorschriften über das Verbot des
Insiderhandels und der Marktmanipulation einzuhalten.
Zur Vermeidung jeder Marktmanipulation wird Powerland AG u.a. die Artikel
4-6 der genannten EG-Verordnung zu den Modalitäten des Erwerbs eigener
Aktien einhalten.
§ 4 Erwerbspreis
Powerland AG wird eigene Aktien nur im Einklang mit den Bestimmungen des
Artikels 5 (Handelsbedingungen) der in § 3 genannten EG-Verordnung
erwerben. Dies bedeutet insbesondere, dass Powerland AG Aktien nicht zu
Preisen erwerben wird, die oberhalb des letzten unabhängig getätigten
Abschlusses oder, sollte dieses höher sein, unabhängigen Kaufangebotes auf
dem geregelten Markt, auf dem der Kauf stattfindet, liegen. Ist der
Handelsplatz kein geregelter Markt, so ist der im Rahmen des letzten
unabhängigen Abschlusses erzielte Kurs oder das derzeit höchste
unabhängige Angebot auf dem geregelten Markt, an dem die eigenen Aktien
gehandelt werden, als Referenzkurs zu berücksichtigen.
Käufe über derivative Finanzinstrumente werden nicht getätigt werden. Der
Erwerbspreis wird keinesfalls über Euro 8,00 pro einer eigenen Aktie
liegen.
§ 5 Erwerbsmenge
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der in§ 3 genannten EG-Verordnung wird
Powerland AG an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen
täglichen Aktienumsatzes, der auf dem geregelten Markt stattfindet, auf dem
der Erwerb erfolgt, an eigenen Aktien erwerben. Hierbei ist auf den
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatz der letzten 20 Börsentage vor dem
Kauftermin auf dem relevanten geregelten Markt abzustellen. Bei
außerordentlich geringer Liquidität wird Powerland AG möglicherweise im
Einklang mit Art. 5 Abs. 3 der in § 3 genannten EG-Verordnung eigene Aktien
im Umfang von bis zu 50 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes erwerben.
§ 6 Insidervorschriften
Ein Erwerb eigener Aktien wird lediglich dann erfolgen, wenn dies keine
Verletzung des Insiderhandelsverbotes gemäß § 14 WpHG darstellt.
Insbesondere wird ein Erwerb eigener Aktien nach diesem Programm nicht
erfolgen, solange Powerland AG die Bekanntgabe einer Insiderinformation
gemäß den gesetzlichen Möglichkeiten aufgeschoben hat (Artikel 6 Absatz 1
lit. c) der in § 3 erwähnten EG-Verordnung). Zudem wird während der
Laufzeit des Programms keine Veräußerung eigener Aktien über die Börse
stattfinden (Artikel 6 Absatz 1 lit. a) der in § 3 erwähnten
EG-Verordnung).
§ 7 Publizität
Dieses Programm wird entsprechend § 3 a Absatz 1 Satz 1 WpAIV und auf der
Homepage der Powerland AG veröffentlicht. Jeder Erwerb eigener Aktien wird
gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der genannten EG-Verordnung binnen sieben
Handelstagen nach seiner Ausführung auf dem betroffenen geregelten Markt
auf der Homepage der Powerland AG bekanntgegeben.'
Shunyuan Guo
Powerland AG
Ende der Corporate News
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E-Mail: [email protected]
Internet: www.powerland.ag
ISIN: DE000PLD5558
WKN: PLD555
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