24.04.2018
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DGAP-WpÜG: Befreiung;
Zielgesellschaft: Sartorius AG; Bieter: Dr. Lothar Kappich (als Testamentsvollstrecker nach Horst Sartorius)
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') hat mit
Bescheid vom 13. März 2018 Herrn Dr. Lothar Kappich (der 'Antragsteller')
gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-
Angebotsverordnung von den von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:
Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. §§ 8, 9
Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs.
1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Sartorius Aktiengesellschaft,
Göttingen, infolge der Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckers nach
Herrn Horst Walter Sartorius am 08. September 2017 zu veröffentlichen,
sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Bescheid enthält keine Nebenbestimmungen und Auflagen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
I.
1. Zielgesellschaft ist die Sartorius Aktiengesellschaft mit Sitz in
Göttingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen
unter der Handelsregisternummer HRB 1970 (die 'Zielgesellschaft'). Das
Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 74.880.000,00 und ist
eingeteilt in 74.880.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, davon
sind 37.440.000 Stammaktien und 37.440.000 stimmrechtslose
Vorzugsaktien. Die Aktien der Zielgesellschaft sind am regulierten
Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE0007165607
(Stammaktien) und der ISIN DE0007165631 (Vorzugsaktien) gelistet. Die
Zielgesellschaft hält zum Zeitpunkt der Antragstellung 3.227.776 eigene
Stammaktien (entspricht 8,62 % der Stimmrechte und 4,31 % des
Grundkapitals der Zielgesellschaft).
2. Zum Nachlass des am 16.07.1998 verstorbenen Herrn Horst Walter
Sartorius (der 'Erblasser') gehören insgesamt 18.754.160 Stammaktien
(entsprechen 50,09 % der Stimm- rechte und 25,05 % des Grundkapitals)
der Zielgesellschaft. Die Töchter des Erblassers sind dessen Erbinnen.
Der Erblasser hat über die zum Nachlass gehörenden Aktien der
Zielgesellschaft deren Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker
für die Dauer von 30 Jahren angeordnet.
Testamentarisch wurde ursprünglich Herr Professor Dr.-Ing. Ingolf Rüge als
Testamentsvollstrecker bestimmt. Zudem wurde dem Testamentsvollstrecker die
Verpflichtung aufgegeben, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen.
Mit Schreiben vom 23.02.2014 hat der damalige Testamentsvollstrecker Herr
Prof. Dr. Arnold Picot rein vorsorglich den Antragsteller als seinen
Ersatztestamentsvollstrecker benannt. Herr Prof. Dr. Picot ist am
09.07.2017 verstorben.
3. Mit Schreiben vom 14.07.2017 wurde der Antragsteller vom
Nachlassgericht Göttingen aufgefordert, schriftlich mitzuteilen, ob er
zur Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bereit sei. Mit
Antwortschreiben des Antragstellers vom 20.07.2017 erklärt dieser seine
grundsätzliche Bereitschaft zur Annahme des Amtes 'unter der
Voraussetzung, dass das Nachlassgericht in der o.a. Sache nach Abwägung
aller Umstände und der erforderlichen Anhörungen der Erbinnen zu dem
Ergebnis kommt, mich als Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen.'
Daraufhin teilte das Nachlassgericht dem Antragsteller mit Schreiben
vom 10.08.2017 mit, dass es eine Anhörung der Erbinnen durch- führt.
Der Antragsteller wurde aufgefordert, 'zu gegebener Zeit' dem
Nachlassgericht mitzuteilen, ob er eine Bescheinigung über die Annahme
des Testamentsvollstreckeramtes benötige. Mit Schreiben vom 07.09.2017
beantragte der Antragsteller beim Nachlassgericht die Bescheinigung
über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes. Am 08.09.2017 stellte
das Nachlassgericht eine entsprechende Bescheinigung für den
Antragsteller aus.
4. Angabegemäß befand sich der Antragsteller nach Versenden des Antrags
auf Ausstellung der Bescheinigung im Urlaub. Dort erhielt er am
17.09.2017 Kenntnis von der Bestätigung des Nachlassgerichts Göttingen
durch Überbringen der Post durch die Ehefrau des Antragstellers. Der
Antragsteller trägt vor, dass er erst an diesem Tag von der Ernennung
als Testamentsvollstrecker in den Nachlass des Erblassers wusste und
nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Ernennung durch das
Nachlassgericht aus- gehen konnte. Als Begründung für seine
Unsicherheit führt er seine Unkenntnis über den Verfahrensstand
betreffend die Antworten der Erbinnen an das Nachlassgericht an.
Außerdem werden die Umstände seiner Ersatzbenennung herangezogen;
insbesondere sei unklar, ob der Antragsteller nicht gemäß § 2200 BGB
durch gerichtlichen Beschluss zu ernennen sei. Des Weiteren sprächen
die Gesamtumstände in der Kommunikation mit dem Nachlassgericht dafür,
dass der Antragsteller nicht von einer zeitnahen Entscheidung des
Nachlassgerichts hätte ausgehen können. Schließlich führt der
Antragsteller aus, dass er erst am 17.09.2017, mit Kenntnisnahme der
gerichtlichen Bescheinigung, vom Zugang seines Schreibens vom
07.09.2017 beim Nachlassgericht bereits am 08.09.2017 erfahren habe.
Die Kenntnis vom Zugang der Annahmeerklärung beim zuständigen
Nachlassgericht sei jedoch Mindestvoraussetzung für eine Kenntnis vom
Amtsbeginn.
5. Der Antragsteller ist zur weisungsfreien Ausübung der Stimmrechte aus
den im Nachlass sich befindlichen Stammaktien der Zielgesellschaft
befugt.
II.
Der Antrag ging am 22.09.2017 bei der BaFin ein und ist fristgerecht
gestellt worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können Anträge
i.S.d. § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb
von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der
Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.
1. Das die Kontrolle vermittelnde Ereignis stellt die wirksame
Installation des Antragstellers in das Amt des Testamentsvollstreckers
in den Nachlass von Horst Walter Sartorius dar. Die Annahme des Amtes
als Testamentsvollstrecker wird nach § 130 BGB mit Zugang beim
Amtsgericht wirksam und bedarf keiner besonderen Form (vgl. Weidlich
in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2202 Rn. 1). Im Antrag auf
Erteilung des Zeugnisses liegt spätestens die Annahme des Amtes (BGH WM
61,479). Die Kontrollerlangung durch den Antragsteller erfolgte somit
mit der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, deren Erklärung
spätestens am 08.09.2017 dem Nachlassgericht Göttingen zuging. Zwischen
der Kontrollerlangung und der Antragstellung vergingen vierzehn (14)
Kalender- tage.
2. Der Antragsteller hat allerdings erst am 17.09.2017, und somit neun (9)
Kalendertage nach Kontrollerlangung und fünf (5) Kalendertage vor
Antragstellung, Kenntnis von seiner wirksamen Einsetzung als
Testamentsvollstrecker erlangt.
a) Im vorliegenden Fall musste der Antragsteller nicht bereits mit der
Abgabe seiner Annahmeerklärung Kenntnis von seiner wirksamen
Einsetzung als Testamentsvollstrecker haben. Gemäß § 122 Abs. 2 BGB
ist der Begriff des Kennenmüssens für das gesamte Privatrecht
legaldefiniert (vgl. Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 122 Rn. 5).
Hierfür genügt jede Fahrlässigkeit (vgl. Ellenberger, a.a.O.), d.h.
wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (siehe
Legaldefinition des § 276 Abs. 2 BGB). Hierzu müssen die Umstände
des einzelnen Falles eine Veranlassung ergeben, sich weitergehend
zu erkundigen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1044 f.).
b) Die Kenntnis vom Amtsbeginn als Testamentsvollstrecker und damit
Kenntnis vom Kontrollerwerb bedarf der Kenntnis über den Zugang der
Annahmeerklärung beim zuständigen Nachlassgericht. Der
Antragsteller erfuhr erst am 17.09.2017, dass sein Schreiben
bereits am 08.09.2017 dem Nachlassgericht Göttingen zuging. Er
musste auch nicht davon ausgehen, dass sein Schreiben vom
07.09.2017 bereits am nächsten Tag beim zuständigen Nachlassgericht
einging. Im vorliegenden Fall führt der Antragssteller weiter aus,
dass die äußeren Umstände für Unsicherheit betreffend die
Einsetzung als Testamentsvollstrecker sorgten. So besagt zwar das
Schreiben des Nachlassgerichts vom 10.08.2017, dass die Erben um
Stellungnahme gebeten wurden. Der Antragsteller führt an, dass er
keinerlei Auskünfte durch das Nachlassgericht erhalten habe, ob die
Erben Einwände gegen seine Stellung als Testamentsvollstrecker
erhoben hätten. Insofern bestand im Zeitpunkt der Annahme durch den
Antragsteller eine Unsicherheit, ob das Nachlassgericht diesen
tatsächlich als Testamentsvollstrecker einsetzen würde.
c) Zudem bestand für den Antragsteller eine weitere Unsicherheit in
der Verfahrensart seiner Amtseinsetzung. Der Antragsteller ging in
seinem Schreiben an das Nachlassgericht vom 20.07.2017 von einer
gerichtlichen Ernennung zum Testamentsvollstrecker mittels eines
konstitutiven Beschlusses gemäß § 2200 BGB aus. Das Gericht wählte
augenscheinlich die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch
einen Dritten, im vorliegenden Fall durch den verstorbenen
Professor Picot, gemäß § 2198 BGB als Verfahren zur Einsetzung des
Antragstellers als Testamentsvollstrecker.
d) Der Antragsteller musste somit nicht bereits am 08.09.2017 von
seiner Kontrollerlangung Kenntnis haben. Aus diesem Grund führt
erst der Zugang der Bescheinigung des Nachlassgerichts beim
Antragsteller zu einem die Frist des § 8 Satz 2 WpÜG-
Angebotsverordnung auslösenden Ereignis. Es ist nicht bekannt, wann
das Schreiben des Nachlassgerichts vom 08.09.2017 dem Antragsteller
zu Hause zuging. Die urlaubsbedingte Abwesenheit des Antragstellers
von einer Woche führt schließlich zu einer Kenntnisnahme des die
Kontrolle auslösenden Ereignisses am 17.09.2017. Vorliegend
erfolgte die Antragstellung am 22.09.2017, d.h. fünf (5) Tage nach
tatsächlicher Kenntniserlangung. Die Antragstellung erfolgte somit
fristgerecht.
III.
Der Antrag ist weitgehend begründet, da die Voraussetzungen für eine
Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. §§ 8, 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-
Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse des Antragstellers an einer
Befreiung von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen
Pflichtangebot überwiegt. Lediglich für einen Tag, den 07.09.2017, ist der
Antrag zurückzuweisen.
1. Der Antragsteller hat - entgegen seinem Antrag - erst am 08.09.2017 als
Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers die
Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG u.a. in Bezug auf die
Zielgesellschaft überschritten und damit die Kontrolle über die
Zielgesellschaft erlangt dieses Bescheides.
Denn ab diesem Zeitpunkt werden die Stimmrechte aus 18.754.160 Stammaktien
(entspricht 50,09 % der Stimmrechte und 25,05 % des Grundkapitals) der
Zielgesellschaft aus dem Nachlass des Erblassers auch dem Antragsteller
gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 6 WpÜG zugerechnet. Der Antragsteller ist zur
weisungsfreien Ausübung der Stimmrechte aus den zum Nachlass gehörenden
18.754.160 Stammaktien der Zielgesellschaft berechtigt. Insofern sind diese
Stimmrechte an der Zielgesellschaft, welche den Erben zu- stehen, dem
Antragsteller als Testamentsvollstrecker anvertraut im Sinne des § 30 Abs.
1 Nr. 6 WpÜG (Steinmeyer in: Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl. 2013, § 30 Rn 44).
Die von der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung gehaltenen
eigenen Stammaktien bleiben entsprechend der Verwaltungspraxis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei der Berechnung des
Stimmrechtsanteils des Antragstellers unberücksichtigt.
2. Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor. Die Annahme
des Amtes als Testamentsvollstrecker rechtfertigt es unter
Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.
a) Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend in § 9 Satz 1 Nr. 1
WpÜG-Angebotsverordnung zu erblicken. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-
AngebotsVO setzt voraus, dass die Kontrollerlangung an der
Zielgesellschaft durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer
Erbauseinandersetzung erfolgt ist, sofern Erblasser und Bieter
nicht i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind.
Der Erblasser und der Antragsteller sind nicht miteinander verwandt. Zwar
ist der Antragsteller selbst kein Erbe, doch ist er der aktuell eingesetzte
Testamentsvollstrecker in dessen Nachlass. Die Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft gehört zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers (vgl.
Weidlich in: Palandt, a.a.O., § 2204 Rn. 1). Der Erblasser hat im Testament
zunächst eine Verwaltungsvollstreckung gemäß § 2209 BGB für die Dauer von
30 Jahren angeordnet. Sofern Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB über den
Nachlass angeordnet ist, führt dies zu einer zeitlichen Aneinanderreihung
von Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung (vgl. Weidlich in: Palandt,
a.a.O., § 2209 Rn. 2), wobei die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers
während der Abwicklungs- und während der Verwaltungsvollstreckung
grundsätzlich die Gleiche ist (vgl. Weidlich in: Palandt, a.a.O., § 2209
Rn. 4).
b) Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse des
Antragstellers an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen des
Antragstellers deutlich.
Denn der Antragsteller ist als Testamentsvollstrecker bis zum Ablauf der
testamentarisch festgelegten 30 Jahre-Frist zur Verwaltung des Nachlasses
bestellt. Die Stimmrechte an der Zielgesellschaft werden ihm gemäß § 30
Abs. 1 Nr. 6 WpÜG zugerechnet. Die Testamentsvollstreckung über die Aktien
an der Zielgesellschaft für die Dauer von 30 Jahren steht einer vorzeitigen
Erbauseinandersetzung entgegen und erfolgte zu dem Zweck, den im
Familienverbund gehaltenen Bestand an Aktien der Zielgesellschaft auch in
künftigen Generationen der Familien möglichst zusammenzuhalten. Dieses gibt
den außen stehenden Aktionären (jedenfalls) keinen (schützenswerten)
Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine
die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz
1 WpÜG rechtfertigende wesentliche materielle Veränderung der
Kontrollsituation steht gerade nicht im Raum. Zudem ist der Antragsteller
der Nachfolger eines verstorbenen Testamentsvollstreckers. An der
Erbsituation hat sich durch die Annahme des Amtes als
Testamentsvollstrecker durch den Antragsteller nichts geändert. Nach wie
vor beherrscht der Testamentsvollstrecker aus Sicht der Zielgesellschaft
und der außenstehenden Aktionäre die Zielgesellschaft. Zudem ist gerade mit
Blick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 1
WpÜG-Angebotsverordnung ein besonderes Gewicht der Interessen des
Antragstellers zu folgern, denn der Gesetz- beziehungsweise
Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert.
Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem insgesamt keine
Anhaltspunkte feststellten, die es rechtfertigen würden, dem Antragsteller
die beantragte Befreiung zu versagen.
Ende der WpÜG-Meldung
24.04.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Hannover;
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