05.09.2014
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DGAP-WpÜG: Befreiung;
Zielgesellschaft: ItN Nanovation AG; Bieter: Dr. Ulrich Stoll u.a.
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Zielgesellschaft: ItN Nanovation AG
Bieter: Herr Dr. Ulrich Stoll, Frau Christina Zügel-Stoll, Herr Curt
Michael Stoll, Herr Martin Stoll, Herr Christoph Stoll, Frau Cornelia
Stoll-Cammarano
Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der
wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. August 2014 über die Befreiung gemäß
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG
Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1 WpÜG in Bezug auf die ItN Nanovation AG, Saarbrücken (ISIN
DE000A0JL461)
Bieter/Antragsteller:
1. Herr Dr. Ulrich Stoll, Esslingen, geschäftsansässig: Ruiter Straße 82,
73734 Esslingen, - Antragsteller zu 1.) -;
2. Frau Christina Zügel-Stoll, Esslingen, geschäftsansässig: Ruiter Straße
82, 73734 Esslingen, - Antragstellerin zu 2.) -;
3. Herr Curt Michael Stoll, Esslingen, geschäftsansässig: Ruiter Straße
82, 73734 Esslingen, - Antragsteller zu 3.) -;
4. Herr Martin Stoll, Esslingen, geschäftsansässig: Ruiter Straße 82,
73734 Esslingen, - Antragsteller zu 4.) -;
5. Herr Christoph Stoll, Esslingen, geschäftsansässig: Ruiter Straße 82,
73734 Esslingen, - Antragsteller zu 5.) -;
6. Frau Cornelia Stoll-Cammarano, Esslingen, geschäftsansässig: Ruiter
Straße 82, 73734 Esslingen, - Antragstellerin zu 6.) -
- die Antragstellerinnen zu 2.) und 6.) sowie die Antragsteller zu 1.),
3.), 4.) und 5.) zusammen nachfolgend auch die 'Antragsteller' -
Zielgesellschaft: ItN Nanovation AG, Untertürkheimer Straße 25, 66117
Saarbrücken; ISIN DE000A0JL461
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen ('BaFin') hat am 21. August
2014 auf Antrag von Herrn Dr. Ulrich Stoll, Frau Christina Zügel-Stoll,
Herrn Curt Michael Stoll, Herrn Martin Stoll, Herrn Christoph Stoll, Frau
Cornelia Stoll-Cammarano folgenden Bescheid erlassen:
1. Es werden die folgenden Befreiungsentscheidungen ausgesprochen
(a.) Der Antragsteller zu 1.) wird für den Fall, dass er in Folge des
Abschlusses eines Stimmbindungsvertrages zwischen sämtlichen
Antragstellern im Anschluss an den partiellen Hinzuerwerb von insgesamt
3.150.927 Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (entsprechend rd.
23,31 % der Stimmrechte), die derzeit von der Open Joint Stock Company
'RUSNANO', Moskau, Russland, gehalten werden, durch sämtliche
Antragsteller zu ihren derzeitigen Beteiligungen an der ItN Nanovation
AG, Saarbrücken, die Kontrolle über die ItN Nanovation AG, Saarbrücken,
erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die Kontrollerlangung an der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
(b.) Die Antragstellerin zu 2.) wird für den Fall, dass sie in Folge des
Abschlusses eines Stimmbindungsvertrages zwischen sämtlichen
Antragstellern im Anschluss an den partiellen Hinzuerwerb von insgesamt
3.150.927 Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (entsprechend rd.
23,31 % der Stimmrechte), die derzeit von der Open Joint Stock Company
'RUSNANO', Moskau, Russland, gehalten werden, durch sämtliche
Antragsteller zu ihren derzeitigen Beteiligungen an der ItN Nanovation
AG, Saarbrücken, die Kontrolle über die ItN Nanovation AG, Saarbrücken,
erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die Kontrollerlangung an der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
(c.) Der Antragsteller zu 3.) wird für den Fall, dass er in Folge des
Abschlusses eines Stimmbindungsvertrages zwischen sämtlichen
Antragstellern im Anschluss an den partiellen Hinzuerwerb von insgesamt
3.150.927 Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (entsprechend rd.
23,31 % der Stimmrechte), die derzeit von der Open Joint Stock Company
'RUSNANO', Moskau, Russland, gehalten werden, durch sämtliche
Antragsteller zu ihren derzeitigen Beteiligungen an der ItN Nanovation
AG, Saarbrücken, die Kontrolle über die ItN Nanovation AG, Saarbrücken,
erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die Kontrollerlangung an der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
(d.) Der Antragsteller zu 4.) wird für den Fall, dass er in Folge des
Abschlusses eines Stimmbindungsvertrages zwischen sämtlichen
Antragstellern im Anschluss an den partiellen Hinzuerwerb von insgesamt
3.150.927 Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (entsprechend rd.
23,31 % der Stimmrechte), die derzeit von der Open Joint Stock Company
'RUSNANO', Moskau, Russland, gehalten werden, durch sämtliche
Antragsteller zu ihren derzeitigen Beteiligungen an der ItN Nanovation
AG, Saarbrücken, die Kontrolle über die ItN Nanovation AG, Saarbrücken,
erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die Kontrollerlangung an der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
(e.) Der Antragsteller zu 5.) wird für den Fall, dass er in Folge des
Abschlusses eines Stimmbindungsvertrages zwischen sämtlichen
Antragstellern im Anschluss an den partiellen Hinzuerwerb von insgesamt
3.150.927 Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (entsprechend rd.
23,31 % der Stimmrechte), die derzeit von der Open Joint Stock Company
'RUSNANO', Moskau, Russland, gehalten werden, durch sämtliche
Antragsteller zu ihren derzeitigen Beteiligungen an der ItN Nanovation
AG, Saarbrücken, die Kontrolle über die ItN Nanovation AG, Saarbrücken,
erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die Kontrollerlangung an der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
(f.) Die Antragstellerin zu 6.) wird für den Fall, dass sie in Folge des
Abschlusses eines Stimmbindungsvertrages zwischen sämtlichen
Antragstellern im Anschluss an den partiellen Hinzuerwerb von insgesamt
3.150.927 Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (entsprechend rd.
23,31 % der Stimmrechte), die derzeit von der Open Joint Stock Company
'RUSNANO', Moskau, Russland, gehalten werden, durch sämtliche
Antragsteller zu ihren derzeitigen Beteiligungen an der ItN Nanovation
AG, Saarbrücken, die Kontrolle über die ItN Nanovation AG, Saarbrücken,
erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die Kontrollerlangung an der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiungsentscheidungen gemäß vorstehender Ziffer 1. (a.) bis (f.)
des Tenors dieses Bescheides können jeweils einzeln oder sämtlich
widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn
(a.) der unter Ziffer 1. (a.) bis (f.) des Tenors dieses Bescheides
mittelbar beschriebene Kaufvertrag in Bezug auf insgesamt 3.150.927
Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (entsprechend rd. 23,31 % der
Stimmrechte) wie im der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
am 21.07.2014 übersendeten Entwurf von Absichtserklärungen angelegt,
nicht bis zum 01.09.2014 abgeschlossen wurde;
und/oder
(b.) der unter Ziffer 1. (a.) bis (f.) des Tenors dieses Bescheides
genannte
Stimmbindungsvertrag in der der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht am 21.07.2014 im Entwurf übersendeten
Fassung, insbesondere hinsichtlich der Modalitäten die Stimmbindung
i.e.S., nicht bis zum 01.09.2014 abgeschlossen wurde;
und/oder
(c.) der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, nicht liquide Mittel i.H.v.
insgesamt EUR 5.000.000,- zufließen, wobei der ItN Nanovation AG,
Saarbrücken, hiervon bis zum 01.09.2014 jedenfalls ein Betragswert
i.H.v. insgesamt EUR 1.300.000,- und bis zum 31.12.2014 ein weiterer
Betragswert i.H.v. insgesamt EUR 1.400.000,- zugeflossen sein muss (es
sei denn, die ItN Nanovation AG, Saarbrücken, wünscht jeweils ganz oder
teilweise einen späteren Mittelzufluss). Zur Umsetzung dessen ist bis
zum 01.11.2014 ein Darlehensvertrag abzuschließen;
und/oder
(d.) die Rückzahlung der Darlehensbeträge aus den beiden
Darlehensverträgen,
die die Antragsteller zu 1.), 3.), 4.) und 5.) sowie die
Antragstellerin zu 2.) am 13./29.03.2012 und die SWN Beteiligungs GmbH,
Stuttgart, am 14.12.2012 mit der ItN Nanovation AG, Saarbrücken,
abgeschlossen haben und die mittlerweile samt endfälliger Zinsen i.H.v.
EUR 5.165.000,- bzw. i.H.v. EUR 2.335.000,- valutieren und jeweils am
31.12.2014 zur Rückzahlung fällig sind, nicht auf Basis des jedenfalls
bis zum 31.12.2014 zu erfolgenden Abschlusses von
Stundungsvereinbarungen gemäß den der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht am 21.07.2014 übersendeten und am
15.08.2014 aktualisierten Entwürfen von Änderungsvereinbarungen zu den
vorgenannten Darlehensverträgen bis zum 31.12.2016 hinausgeschoben
wird;
und/oder
(e.) die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3. (a.) bis (c.) des Tenors
dieses Bescheides nicht erfüllt werden.
3. Die Befreiungsentscheidungen gemäß vorstehender Ziffer 1. (a.) bis (f.)
des Tenors dieses Bescheides ergehen unter folgenden, jeweils für jede
einzelne Befreiungsentscheidung gleichermaßen geltenden Auflagen, wobei
die Auflagenerfüllung gemäß Ziffer 3. (a.) bis (c.) pflichtwahrend auch
durch eine(n) oder mehrere der Antragsteller(in)(nen) für sämtliche
Antragsteller erfolgen kann:
(a.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den partiellen dinglichen Erwerb der
unter Ziffer 1. (a.) bis (f.) und 2. (a.) des Tenors dieses Bescheides
genannten insgesamt 3.150.927 Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken
(entsprechend rd. 23,31 % der Stimmrechte) jeweils durch Vorlage
geeigneter Nachweise (z.B. Depotauszüge) in unverzüglicher Art und
Weise im Nachgang des dinglichen Erwerbs bis (spätestens) zum
30.09.2014 nachzuweisen.
und
(b.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des unter Ziffer 1. (a.)
bis (f.) und 2. (b.) des Tenors dieses Bescheides genannten
Stimmbindungsvertrages durch Vorlage geeigneter Nachweise (Kopien) in
unverzüglicher Art und Weise im Nachgang des Abschlusses bis
(spätestens) zum 30.09.2014 nachzuweisen.
und
(c.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss der unter Ziffer 2. (d.)
des Tenors dieses Bescheides genannten Stundungsvereinbarungen durch
Vorlage geeigneter Nachweise (Kopien) in unverzüglicher Art und Weise
im Nachgang bis (spätestens) zum 31.01.2015 nachzuweisen.
und
(d.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2 (a.) bis (e.)
des Tenors dieses Bescheides rechtfertigen könnte, insbesondere was den
erforderlichen Liquiditätszufluss an die ItN Nanovation AG i.S.d.
Ziffer 2. (c.) des Tenors dieses Bescheides betrifft, unverzüglich
mitzuteilen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden, im Befreiungsbescheid
dargelegten Gründen:
A.
I.
Zielgesellschaft ist die Aktiengesellschaft deutschen Rechts unter der
Firma ItN Nanovation AG mit dem Sitz in Saarbrücken, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 15671. Das
Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 13.520.207 und ist eingeteilt
in 13.520.207 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der
Zielgesellschaft i.H.v. EUR 1. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter
der ISIN DE000A0JL461 zum Handel im regulierten Markt der Wertpapierbörse
Frankfurt am Main zugelassen. Gegenstand des Unternehmens der
Zielgesellschaft ist die Erforschung, die Produktion sowie der Handel und
die Vermarktung von Nanopartikeln sowie deren Neben- und Folgeprodukte.
Einzige Tochtergesellschaft der Zielgesellschaft ist die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung unter der Firma CeraNovis GmbH mit dem Sitz in
Saarbrücken, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken
unter HRB 100348. Unternehmensgegenstand der CeraNovis GmbH ist die
Herstellung, die Entwicklung, der Vertrieb und der Handel von keramischen
Beschichtungen einschließlich deren Neben- und Folgeprodukten für
Anwendungen in Gießereien und ähnlichen Industriebetrieben.
Die Zielgesellschaft ist selbst operativ tätig. Die Tätigkeit des
Tochterunternehmens CeraNovis GmbH hat nach Ansicht der Antragsteller keine
Auswirkungen auf das Sanierungsvorhaben in Bezug auf die Zielgesellschaft.
II.
Die Antragsteller sind natürliche Personen, die in einem
Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen und zum Zeitpunkt der
Antragstellung Aktionäre der Zielgesellschaft sind und jeweils rund 4,5 %
der Stimmrechte der Zielgesellschaft halten. An der Zielgesellschaft ist
zum Zeitpunkt der Antragstellung ferner die Open Joint Stock Company
'RUSNANO', Moskau, Russland beteiligt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
rund 23,31 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft hält.
III.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft Bansbach,
Schübel, Brösztl & Partner, Stuttgart (nachfolgend 'Gutachter') hat im
Auftrag der Zielgesellschaft ein Gutachten über das Sanierungskonzept und
die Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft in Anlehnung an den
IDW-Standard 6 (nachfolgend das 'Gutachten') zu erstellt. Das Gutachten
datiert auf den 01.07.2014.
IV.
Die Jahresabschlüsse 2012 und 2013 sowie die darin enthaltenen Lageberichte
des Vorstands enthalten Angaben zur Sanierungsbedürftigkeit der
Zielgesellschaft. Im Lagebericht 2012 wird auf die im Jahr 2012 begonnene
Restrukturierung und strategische Neuausrichtung der Zielgesellschaft im
Jahr 2012 hingewiesen. Der Personalaufwand wurde um 17,7 % reduziert.
Gleichwohl war die Zielgesellschaft 2012 bilanziell überschuldet und wies
einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. EUR 477.000 auf.
Nach Auffassung des Vorstands befand sich die Gesellschaft in einer
angespannten Liquiditätssituation und war in ihrem Bestand gefährdet. Eine
Überschuldung im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO lag nicht vor, da die
Fortführung der Zielgesellschaft überwiegend wahrscheinlich erschien. Im
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird auf die im Lagebericht
dargestellte Bestandsgefährdung der Zielgesellschaft hingewiesen.
Der Geschäftsbericht der Zielgesellschaft 2012 weist für den Konzern ItN in
dieselbe Richtung. Auch der Konzern befand sich in einer angespannten
Liquiditätssituation und war in seinem Bestand gefährdet. Eine
Überschuldung im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO lag nicht vor, da die
Fortführung der Zielgesellschaft überwiegend wahrscheinlich ist.
Der Jahresabschluss 2013 der Zielgesellschaft und der darin enthaltene
Lagebericht des Vorstands zeigen eine leichte Aufwärtstendenz, bestätigten
aber die Sanierungsbedürftigkeit und Bestandsgefährdung der
Zielgesellschaft. So hat sich 2013 das Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit
(EBIT) auf EUR -3.651.000 verbessert, jedoch konnte die Umsatz- und
Ergebniserwartung für 2013 nicht realisiert werden. Vor allem aufgrund
einer Straffung des Kostenmanagements wurde das Unternehmensergebnis auf
EUR -4.383.000 verbessert. Die Zahlungsfähigkeit der Zielgesellschaft wurde
durch die Gewährung von Gesellschafterdarlehen und der Durchführung einer
Kapitalerhöhung im November 2013 sichergestellt. Die Zielgesellschaft war
auch 2013 bilanziell überschuldet. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte
Fehlbetrag betrug EUR 980.000. Im Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
wurde auf die im Lagebericht dargestellte Bestandsgefährdung der
Zielgesellschaft, die angespannte Liquiditätssituation und die bilanzielle
Überschuldung hingewiesen. Die Abschlussprüfer konstatierten, dass, sollten
Zahlungsmittelzuflüsse nicht realisiert werden, der Fortbestand der
Zielgesellschaft davon abhänge, dass Fremdmittel zur Verfügung gestellt
würden. Auch der Geschäftsbericht 2013 verweist auf eine angespannte
Liquiditätssituation des Konzerns. Bei einem Umsatz von EUR 2.640.000 wurde
ein Konzernergebnis von EUR -4.776.000 erzielt. Im Geschäftsbericht heißt
es, der Fortbestand des Unternehmens hänge davon ab, dass Fremdmittel zur
Verfügung gestellt würden. Der Vorstand gehe außerdem davon aus, dass
temporär auftretende Liquiditätsengpässe durch Gesellschafterdarlehen
überbrückt würden, die in den Vorjahren von Aktionären ausgegebenen
Darlehen nicht zum 31.12.2014 zurückbezahlt würden und der Zielgesellschaft
durch eine Kapitalerhöhung liquide Mittel zuflössen. Sollten sich eine oder
mehrere dieser Annahmen als nicht richtig erweisen, könnten sich die
Liquiditätsreserven als nicht ausreichend erweisen, um den Fortbestand der
Gesellschaft zu gewährleisten. Insgesamt ist die Zielgesellschaft nach
Auffassung des Vorstands in einer angespannten Liquiditätssituation und in
ihrem Bestand gefährdet. Die Fortführung des Unternehmens wird unter den
genannten Prämissen als überwiegend wahrscheinlich angesehen, weshalb keine
insolvenzrechtliche Überschuldung gemäß § 19 InsO vorliege.
Auch das Gutachten geht unter Darstellung der finanzwirtschaftlichen
Kennzahlen von einer akuten Liquiditätskrise der Zielgesellschaft aus. Das
Gutachten ermittelt einen kurzfristigen Liquiditätsbedarf bis Oktober 2014
i.H.v. rund EUR 1.300.000 und einen kumulierten mittelfristigen
Liquiditätsbedarf bis Ende 2015 i.H.v. insgesamt EUR 5.000.000, wobei die
Gutachter davon ausgehen, dass es im Oktober 2014 aufgrund einer
durchzuführenden Kapitalerhöhung zu einem Liquiditätszufluss i.H.v. EUR
5.000.000 komme. Die Zielgesellschaft sei außerdem nicht in der Lage, die
von den Aktionären gewährten und zum 31.12.2014 zur Rückzahlung fällig
werdenden Darlehen inklusive der aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Komme
es jedoch zu der geplanten Umsatzrealisierung und erfolge ein Mittelzufluss
von insgesamt EUR 5.000.000 und würden die alten Gesellschafterdarlehen
prolongiert und würde das eingeleitete Restrukturierungs- und
Sanierungskonzept weiterverfolgt, sei für das Geschäftsjahr 2016 ein
positives EBIT zu erwarten. Zwingende Voraussetzung sei jedoch die
Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit bis zur Umsetzung einer Kapitalerhöhung
im Oktober 2014. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne die
Zielgesellschaft in Anbetracht des vorliegenden Sanierungskonzeptes saniert
werden. Von einer positiven Fortbestehens- und Fortführungsprognose könne
ausgegangen werden. Die Maßnahmen seien objektiv geeignet, die Gesellschaft
in absehbarer Zeit durchgreifend zu sanieren. Die Sanierung habe ernsthafte
und begründete Aussichten auf Erfolg.
Die Antragsteller schließen sich der Einschätzung der Gutachter im
Wesentlichen an. Sie sehen die Zielgesellschaft aufgrund der aktuellen
Liquiditätskrise als derzeit in ihrem Bestand gefährdet an und nehmen
insoweit auf das Gutachten Bezug.
V.
Die Antragsteller tragen zur Umsetzung des Sanierungskonzepts Folgendes
vor:
Die Antragsteller beabsichtigen, einen Stimmrechtsanteil an der
Zielgesellschaft von rund 23,1 % (3.150.927 Stückaktien) von RUSNANO pro
rata zu erwerben und einen Poolvertrag abzuschließen, um die
Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft künftig zu
bündeln und aufgrund dessen seitens der Antragsteller die Kontrollmehrheit
an der Zielgesellschaft zu erwerben. Ferner beabsichtigen die
Antragsteller, ein neues Gesellschafterdarlehen über insgesamt EUR
5.000.000 zu gewähren, um der Zielgesellschaft kurzfristig liquide Mittel
zur Verfügung zu stellen. Dieses Darlehen tritt an die Stelle des im
Gutachten als Sanierungsbeitrag vorgesehenen Liquiditätszuflusses aus einer
Kapitalerhöhung. Schließlich sind die Antragsteller bereit, die von den
Antragstellern 1.) - 5.) und der SWN Beteiligungs GmbH gewährten und zum
31.12.2014 zur Rückzahlung fällig werdenden Darlehen bis 31.12.2016 zu
prolongieren.
VI.
Die Antragsteller haben beantragt, im Hinblick auf den beabsichtigten
Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von
den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu werden. Sie sind der Ansicht, dass
aufgrund der beabsichtigten Sanierung eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung
gerechtfertigt ist. Die Zielgesellschaft sei sowohl sanierungsbedürftig als
auch sanierungsfähig.
Die Antragsteller leisteten auch einen erheblichen Sanierungsbeitrag. Sie
vertreten dabei unter anderem die Ansicht, dass der Erwerb der Kontrolle
über die Zielgesellschaft durch sie vorhersehbar bzw. zu erwarten sei, da
sie voraussichtlich durch Abschluss des Stimmbindungsvertrages und Erwerb
der Aktien von Rusnano die Kontrollschwelle des §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG
überschreiten werden. Das Überschreiten der Kontrollschwelle sei jedenfalls
überwiegend wahrscheinlich.
B.
Die Antragsteller sind unter Berücksichtigung der Interessen der
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 2
WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu
befreien, da die Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft durch die
Antragsteller im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft
erfolgen wird.
I.
Die Anträge der Antragsteller sind zulässig und fristgerecht gestellt
worden. Die Antragsteller haben Umstände vorgetragen, nach denen von einer
Antragstellung vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft auszugehen
ist. Es ist zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhersehbar und
wahrscheinlich, dass die Antragsteller die Kontrolle über die
Zielgesellschaft nach §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen werden, indem sie
einen Stimmbindungsvertrag abschließen und insgesamt 3.150.927 Aktien der
Zielgesellschaft, die derzeit von Rusnano gehalten werden, erwerben.
Verwaltungsverfahrensrechtlich konnten die Anträge der Antragsteller nicht
miteinander verbunden werden, da die jeweilige Kontrollerlangung sämtlicher
Antragsteller an der Zielgesellschaft aufgrund des Abschlusses eines
Stimmrechtspool erfolgen wird, was nach der Verwaltungspraxis der BaFin
nicht mehr als einheitlicher Lebenssachverhalt zu bewerten ist, auch wenn
er durch mehrere Personen im Umfeld einer spezifischen Transaktion erfolgt,
weshalb es sich um sechs gesonderte Verwaltungsverfahren handelt.
II.
1.
Die geplante Stimmrechtsabrede stellt eine Verhaltensabstimmung aufgrund
einer Vereinbarung über die Ausübung von Stimmrechten im Sinne des § 30
Abs. 2 WpÜG dar und führt zur wechselseitigen Stimmrechtszurechnung. Die
Antragsteller werden mit Abschluss des Poolvertrages und Erwerb von jeweils
1/6 der Aktien von Rusnano durch jeden Antragsteller voraussichtlich mit
einem Gesamtstimmrechtsanteil von deutlich mehr als 30 % die
Kontrollschwelle überschreiten.
2.
Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken
im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich aus der
drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft. Nach Einschätzung der
Abschlussprüfer, der Gutachter und der Antragsteller liegt eine
bestandsgefährdende Situation der Zielgesellschaft vor.
Die Abschlussprüfer der Jahresabschlüsse 2012 und 2013 weisen unter
Bezugnahme auf den jeweiligen Lagebericht des Vorstandes der
Zielgesellschaft darauf hin, dass sich die Zielgesellschaft in einer
angespannten Liquiditätssituation befindet und daher in ihrem Bestand
gefährdet sei. Auch die Gutachter sind der Auffassung, dass bei der
Zielgesellschaft eine krisenhafte Lage besteht und die Zielgesellschaft
eine Liquiditätslücke bis Oktober 2014 i.H.v. rd. EUR 1.300.000 und einen
kumulierten Liquiditätsbedarf bis Ende 2015 i.H.v. EUR 5.000.000 aufweist.
Die Zielgesellschaft ist zudem bilanziell überschuldet und auch nicht in
der Lage, die bestehenden Gesellschafterdarlehen zum Fälligkeitszeitpunkt
31.12.2014 zurückzuzahlen. Es liegen daher Umstände vor, die die
Fortführung der Zielgesellschaft in Frage stellen, indem sie insbesondere
zum Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO führen
können. Der Insolvenzgrund der Überschuldung im Sinne des § 19 InsO ist
derzeit nicht gegeben, da der Vorstand der Zielgesellschaft von einer
positiven Fortführungsprognose ausgeht, sodass sich das bestandsgefährdende
Risiko der Überschuldung derzeit nicht verwirklichen kann.
Es sind keine Umstände ersichtlich, die der Einschätzung der
Abschlussprüfer und der Gutachter im Hinblick auf die
Sanierungsbedürftigkeit widersprechen würden. Die Einschätzung lässt sich
anhand der wirtschaftlichen Kennzahlen der Zielgesellschaft nachvollziehen.
3.
Das Sanierungskonzept ist auch geeignet, die drohende Zahlungsunfähigkeit
der Zielgesellschaft durch Zuführung neuer Liquidität abzuwenden und die
liquiditätsbezogene Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten. Durch
die geplante Liquiditätszufuhr und die Verlängerung der bereits gewährten
Gesellschafterdarlehen wird die Liquidität der Zielgesellschaft bis Ende
2015 gesichert. Ab diesem Zeitpunkt ist mit kostendeckenden
Umsatzrealisierungen zu rechnen. Diese Einschätzung wird durch die
Feststellung der Gutachter geteilt, die als plausibel und nachvollziehbar
angesehen wird. Die Bewertung des Sanierungskonzepts wird durch weitere
Plankennzahlen plausibilisiert.
Bei Realisierung des Sanierungskonzepts ist zu erwarten, dass die drohende
Zahlungsunfähigkeit kurz- und mittelfristig beseitigt wird. Es reicht aus,
dass die Betrachtung des Sanierungszeitraums eine Periode bis Ende 2015
erfasst. Als Maßstab in zeitlicher Hinsicht gilt, dass mittelfristig die
Aufrechterhaltung und Stabilisierung einer Zielgesellschaft gewährleistet
wird, was bei einem Fortbestehens- und Überlebenskonzept von einem Zeitraum
von ca. 16 Monaten nicht zu beanstanden ist.
4.
Die Antragsteller sind bereit, erheblich zu den Sanierungskosten
beizutragen. Die Sanierungsbeiträge im engeren Sinne bestehen in der
Gewährung eines weiteren Gesellschafterdarlehens i.H.v. EUR 5.000.000 und
der Prolongation der bereits gewährten Darlehen bis 31.12.2016.
Die Sanierungsbeiträge wurden durch eine Absichtserklärung der
Antragsteller unterlegt, was sie hinreichend verbindlich macht.
5.
Bei Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der Drittaktionäre
ist bei Vorliegen eines Tatbestandes des § 9 WpÜG-Angebotsverordnung von
einem Vorrang der Interessen der Bieter auszugehen. Es kann den Bietern
nicht zugemutet werden, über die Sanierungsbeiträge hinaus noch ein
Pflichtangebot unterbreiten zu müssen. Die Anteile der übrigen Aktionäre
werden auch nicht verwässert. Es besteht für die Drittaktionäre vielmehr
die Chance einer positiven Partizipation an einer erfolgreichen Sanierung.
III.
Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2. (a.) bis (e.)
des Tenors dieses Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Die
Widerrufsvorbehalte sind insbesondere verhältnismäßig, da sie im Vergleich
zu einer auflösenden Bedingung ein milderes Mittel sind, um notfalls etwa
alternative oder zusätzliche Finanzierungs- und Sanierungsbeiträge
berücksichtigen zu können.
IV.
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3. (a.) bis (d.) des Tenors
dieses Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Ende der WpÜG-Meldung
05.09.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
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