24.08.2016
Sky Deutschland AG DE000SKYD000
DGAP-News: Sky Deutschland GmbH: Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG
DGAP-News: Sky Deutschland AG / Schlagwort(e): Rechtssache
Sky Deutschland GmbH: Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG
24.08.2016 / 10:00
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Sky Deutschland GmbH, Unterföhring
Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat
festgestellt, dass der Konzernabschluss der Sky Deutschland AG (heute: Sky
Deutschland GmbH) zum Abschlussstichtag 31.12.2012 und der zusammengefasste
Lagebericht der Sky Deutschland AG für das Geschäftsjahr 2012 fehlerhaft
sind:
1. Der Konzernabschluss zum 31.12.2012 weist folgende Fehler auf:
a) In der Bilanz ist ein unter den immateriellen Vermögenswerten erfasster
Geschäfts- oder Firmenwert um 251,9 Mio. Euro zu hoch angesetzt.
Für den Konzernabschluss zum 31.12.2007 und für den verkürzten Abschluss
zum 30.06.2008 der Premiere AG (heute: Sky Deutschland GmbH) hat die
Bundesanstalt mit Bescheid vom 17.11.2010 festgestellt, dass in der Bilanz
ein unter den immateriellen Vermögenswerten erfasster Geschäfts- oder
Firmenwert von zuletzt 251,9 Mio. Euro um diese Summe zu hoch angesetzt
ist, weil ein Geschäfts- oder Firmenwert mangels eines
Unternehmenszusammenschlusses tatsächlich nicht entstanden ist.
Das Unternehmen hatte den Abschluss einer Lizenzvereinbarung, mit der im
Wesentlichen ein Verwertungsrecht an der Fußballbundesliga an die Premiere
AG sowie Produktionsverträge von der Arena Sport Rechte und Marketing GmbH
an die Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG übergehen sollten, als
Unternehmenszusammenschluss im Sinne des IFRS 3.4 (2004) behandelt. Die
Voraussetzungen für einen Unternehmenszusammenschluss nach IFRS 3.4 (2004)
lagen nicht vor, weil keine integrierte Gruppe von Tätigkeiten und
Vermögenswerten erworben wurde.
Im Konzernabschluss zum 31.12.2012 hat es die Sky Deutschland AG entgegen
IAS 8.42, .43 unterlassen, diesen wesentlichen Fehler aus einer früheren
Periode rückwirkend zu korrigieren.
b) Der Bilanzposten Vorräte unter den kurzfristigen Aktiva ist um 17,4
Mio. Euro zu hoch und der Bilanzposten Receiver unter den langfristigen
Aktiva um eine ggf. nach Abschreibung verminderte Summe in
entsprechender Höhe zu niedrig ausgewiesen, weil das Unternehmen
bereits beschaffte Empfangsgeräte für das Digitalfernsehen (Receiver),
die zur Auslieferung an Kunden bestimmt sind, fälschlich als
Vorratsvermögen und nicht als Sachanlagevermögen erfasst hat.
Die Erfassung der Empfangsgeräte als Vorrat gemäß IAS 2.6 verstößt gegen
IAS 16.7, .6, wonach ein Vermögenswert als Sachanlage anzusetzen ist, wenn
dieser zur Vermietung an Dritte gehalten wird und erwartungsgemäß länger
als eine Berichtsperiode genutzt werden kann. Diese Sachanlagen sind gemäß
IAS 16.43ff. planmäßig abzuschreiben.
2. Im zusammengefassten Lagebericht hat die Sky Deutschland AG weder das
Risiko beurteilt noch erläutert, welches sich aus einer rückwirkenden
Korrektur des von der Bundesanstalt mit Bescheid vom 17.11.2010
festgestellten Fehlers in Höhe von 251,9 Mio. Euro ergibt.
Die Berichterstattung verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB, wonach im
Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen
Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern ist; zugrundeliegende
Annahmen sind anzugeben. Der bloße Hinweis auf die Fehlerfeststellung der
Bundesanstalt und auf eine mögliche künftige Korrektur im Geschäftsbericht
2012 (S. 86f.) genügt diesen Anforderungen nicht, weil das aus der
Fehlerfeststellung resultierende Risiko insbesondere einer massiven
Verringerung des Eigenkapitals nicht bewertet, kommentiert, erklärt und
verdeutlicht wird.
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